Max Wustlich Fruchtsaftkelterei

Unsere AGB`S

 

Liefer- und Zahlungsbedingungen

A) Allgemeines

Für die Lieferung unserer Erzeugnisse sind ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Sie gelten als vom Käufer angenommen, sofern er nicht unverzüglich widerspricht. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

B) Preise

Die angebotenen Preise sind freibleibend. Sie erhalten erst Gültigkeit nach schriftlicher Bestätigung durch uns und nur für die bestätigte Menge.

Die Preise verstehen sich, wenn nichts anders schriftlich vereinbart wurde, bei Abholung ab Werk frei auf LKW verladen, oder bei Bahnversand frei Verladestation.

C) Leergut-Pfand

Für das mitgelieferte Leergut, das unser Eigentum bleibt, wie Flaschen, Träger, Kisten, Ballon, Fässer usw. wird ein Pfand in Höhe des ungefähren Wiederbeschaffungspreises erhoben und gleichzeitig mit der Ware verrechnet.

Bei frankierter Rücklieferung in unbeschädigtem und unvertauschtem Zustand innerhalb 3 Monaten nach Rechnungsdatum vergüten wir wieder den vollen Pfandbetrag.

Mit Ablauf dieser Frist erlischt für das bis dahin noch nicht zurückgelieferte Leergut das Rückgaberecht des Käufers. Dafür bezahlte Pfandbeträge verbleiben uns, noch nicht bezahlte werden sofort zur Zahlung fällig. Schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist treten bezüglich aller laufenden Abschlüsse diese Wirkungen ein und alle anders lautenden schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen außer Kraft bei Vermögensverschlechterung, Zahlungsunfähigkeit oder nicht fristgemäßer Wechseleinlösung des Käufers. In allen Fällen bleibt jedoch bis zur vollständigen Zahlung das Leergut unser Eigentum und gilt der Anspruch des Käufers gegen seine Abnehmer auf Herausgabe des Leerguts oder auf Zahlung einer Ersatzforderung für abhandengekommenes, untergegangenes oder beschädigtes Leergut als an uns abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, uns über den Verbleib des Leergutes und Ersatzforderungen dafür Auskunft zu erteilen und seinen Abnehmern auf unser Verlangen die Abtretung der Ansprüche an uns bekannt zu geben.

Ändern sich die Wiederbeschaffungspreise, dann haben wir das Recht, auch während des Bestehens eines Abschlusses, die Pfandbeträge entsprechend zu ändern.

Haben sich die neuen Pfandbeträge ermäßigt, dann brauchen wir Leergut zu den alten höheren Pfandbeträgen nur innerhalb 3 Monaten nach Rechnungsdatum zurückzunehmen. Treten seitens unserer Lieferwerke wesentliche Erschwernisse in der Zulieferung neuen Leerguts ein, dann sind wir zur Sicherung des Rücklaufes berechtigt, die Pfandbeträge nach eigenem Ermessen zu erhöhen.

D) Abschlüsse und Rabatt

Bei Abschluss einer bestimmten Menge ist sich der Käufer der Abnahmemöglichkeit innerhalb der Abschlussfrist bewusst.

Abschlüsse laufen jeweils von 1. September bis 31. August, also von Ernte zu Ernte, sofern nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind.

Der vereinbarte Mengen-Rabatt wird zur Sicherung der Abschluss-Vereinbarung erst nach Abnahme der gesamten Abschluss-Menge durch eine eigene Gutschrift abgerechnet und vergütet.

Falls die Abschluss-Menge bis Ablauf des Abnahmetermins nicht restlos abgenommen ist, haben wir das Recht, die restliche Ware dem Käufer entweder zuzusenden, zu berechnen oder vom Abschluss zurückzutreten. Treten wir vom Abschluss zurück, dann ist auch die Rabatt-Vereinbarung hinfällig. Zusammenrechnung mehrerer Abschlüsse zur Erreichung eines höheren Mengen-Rabattes ist nur möglich, wenn dies beim jeweiligen Abschluss von uns ausdrücklich bestätigt wird.

E) Rücktrittsrecht

Wenn eine ungünstige Auskunft eingeht oder die Zahlungsmöglichkeit des Käufers uns zweifelhaft erscheint, steht uns das Recht zu, vor Erfüllung des Vertrages nach Wahl des Käufers Barzahlung oder Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so kann der Verkäufer nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Frist von 3 Tagen ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Außerdem ist der Verkäufer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne Entschädigung berechtigt, wenn Wechsel nicht vereinbarungsgemäß eingereicht oder rechzeitig eingelöst werden oder die zivilrechtlichen Vorausetzungen hierfür nicht vorliegen.

Das Rücktrittsrecht kann auch bezüglich eines Teiles eines Vertrages sowie bei mehreren laufenden Abschlüssen bezüglich aller Verträge ausgeübt werden.

F) Zahlung

Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart ist, netto Kasse nach Erhalt der Ware zahlbar.

Das in Rechnung gestellte Leergutpfand ist dabei gleichzeitig mit der Ware zu bezahlen, auch wenn die Absicht besteht, vom Rückgaberecht Gebrauch zu machen.

Gewähren wir auf Grund besonderer Vereinbarung Skonto, dann bezieht sich dieses nur auf den Netto-Warenbetrag. Auf Pfandbeträge können wir Skonto keinesfalls gewähren, da wir Leergut innerhalb der vereinbarten Frist wieder zum vollen Pfand zurücknehmen.

Vom Tage der Zielüberschreitung ab werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Die Zurückhaltung von Zahlung wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Durch eine Mengen- oder Qualitätsbeanstandung wird die Zahlungsfrist nicht unterbrochen.

Zahlung sind nur dann rechtsgültig, wenn sie unmittelbar an uns oder auf unser Bankkonto erfolgen. Die Übergabe von Schecks oder Wechseln gilt nicht als Zahlung, sondern erst deren Einlösung.

Bei Vermögensverschlechterung, Zahlungsunfähigkeit oder nicht rechtzeitiger Wechseleinlösung des Käufers werden gewährte Zahlungsziele für alle Abschlüsse hinfällig und unsere sämtlichen Forderungen sofort zur Zahlung fällig und können insbesondere auch Wechselforderungen vor Verfall sofort geltend gemacht werden.

G) Mengen und Gewichte

Für verkaufsfertige Packungen gelten die durch Normativbestimmungen festgelegten Mindestfüllmengen und Toleranzen.

Bei fertigen Verkaufspackungen wird der Lieferung ein Packzettel oder Ladeplan beigegeben, an Hand welcher der Käufer die Stückzahl vor der Entladung zu prüfen hat. Zeigen sich bei der Entladung Abweichungen, dann sind diese sofort bahnamtlich, bei LKW-Ladung durch den Fahrer festzustellen und bescheinigen zu lassen.

Macht der Käufer hiervon keinen Gebrauch, dann können spätere Reklamationen durch uns nicht mehr anerkannt werden.

Beschädigungen auf dem Transport berechtigen gegenüber dem Verkäufer nicht zur Annahmeverweigerung.

H) Qualität und Beanstandung

Für die Qualität der gelieferten Ware sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die einschlägigen Normativbestimmungen maßgebend.

Qualitätsbeanstandungen können von uns nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bei Ware in fertigen Verkaufspackungen innerhalb 3 Tagen nach Empfang schriftlich vorgebracht werden.

Zur Vermeidung von Stand- bzw. Wartegeld ist auch beanstandete Ware ohne Verzug zu entladen, jedoch bis Eintreffen unserer Weisungen nicht weiterzuverkaufen.

Unseren Weisungen hat der Käufer unverzüglich nachzukommen; Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Weisungen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

Treten auf dem Lager des Käufers bei der Lagerung von Waren in fertigen Verpackungen Mängel auf, dann werden diese durch uns nur innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum berücksichtigt, wenn sie uns während dieser Frist schriftlich mitgeteilt werden. Mängelrügen aus älteren Beständen können dabei nicht mehr anerkannt werden. In allen Fällen von Qualitätsbeanstandungen ist uns oder einem Beauftragten Gelegenheit zu geben, eine Nachprüfung der Mängel vornehmen zu können.

I) Lieferfrist

Unverschuldete Ereignisse, gleich ob sie bei uns oder unseren Unterlieferanten oder Hilfspersonen (z.B. Bahn, Post, Spediteur usw.) eintreten, durch welche die Lieferung oder der Transport der Ware unmöglich oder wesentlich erschwert wird, geben uns das Recht, ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung der Hindernisse hinauszuschieben. Als Behinderung werden insbesondere auch angesehen: behördliche Maßnahmen, Ausbleiben wichtiger Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, Strom- und Wassersperren, Ausbleiben der Emballage-Zulieferung, Transportschwierigkeiten, Arbeitseinstellung, Arbeitsaussperrung, Betriebstörung usw.

J) Gefahrenübergang

Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, auf den Käufer über, sobald die Sendung das Lager verlassen hat. Verzögert sich die Absendung infolge eines Verhaltens des Käufers, so geht die Gefahr mit Beginn der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Bei Emballagen trägt der Käufer die Gefahr bis zur Rückkehr ins Werk.

Versand und Verpackung erfolgen nach fachlichem Ermessen und mit bester Sorgfalt, jedoch ohne Verbindlichkeit für uns.

K) Entgegennahme und Erfüllung

Gelieferte Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Empfänger entgegenzunehmen.

Teillieferungen sind zulässig.

Die Lieferung gilt auch als erfüllt, wenn sie versandbereit ist, dies dem Käufer mitgeteilt ist und wenn sie den vereinbarten Lieferbedingungen entspricht. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich als zugesichert angegeben oder als solche unzweideutig erkennbar sind.

L) Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt, auch wenn diese weiterverarbeitet ist, bis zur vollen Bezahlung aller jeweils offenen Forderungen unser Eigentum. Der Käufer ist jedoch berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgang über die Ware zu verfügen. Der Käufer tritt sämtliche ihm aus Weiterveräußerung der Ware zustehenden Rechte und Forderungen gegen den Drittkäufer bis zur Bezahlung der Ware an uns ab. Im Falle des Eigentumsuntergangs tritt an die Stelle des Eigentums der Ersatzanspruch. Jede andere Verfügung, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Umtauschwege, ist, solange noch Forderungen unserseits bestehen, nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändung unserer Ware hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen.

Unserem Beauftragten ist jederzeit die Besichtigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gestattet.

M) Erfüllungsort

Erfüllungsort für die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Niederau, Gerichtsstand nach Wahl des Verkäufers das Amtsgericht Meißen oder Landesgericht Dresden.